§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 3 Vermögen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Beendigung der Mitgliedschaft steht dem Mitglied kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke darf das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke des Sports verwendet werden. Es fällt an den "EV Regensburg e.V.“, "Eishockeyabteilung"' für dessen Jugendarbeit.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06. eines jeden Jahres.
§ 5 Mitglieder
Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig und an bestimmten Anforderungen gebunden.
Der Verein besteht aus:
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und den Eishockeysport im Allgemeinen erworben haben. Die Ernennung muss durch das Präsidium erfolgen.
§ 6 Aufnahme
Als Mitglieder können nur unbescholtene Personen aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt für mindestens ein Jahr. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Gründe. Mit der Aufnahmebestätigung unterwirft sich das Mitglied der Satzung und der Ordnung des Vereins. Es werden nur solche Mitglieder aufgenommen, die den Zweck des Vereins und dessen Aufgaben anerkennen! Kommt der Vorstand zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft im Verein nicht vorliegen, kann er das Beitrittsgesuch ablehnen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme. Der Mitteilung wird ein Exemplar der Satzung beigefügt.
§ 7 Rechte der Mitglieder
§ 8 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied muss in seinem Verhalten zum Verein und dessen Mitgliedern Ehre und Ansehen des Vereins oberstes Gebot sein. Den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Ausführungsorgane und Ausschüsse, haben die Mitglieder Folge zu leisten.
2. Die Mitglieder verpflichten sich weiterhin:
a. das Ansehen des "Eishockeyclubs EV Regensburg“ zu wahren
b. den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag, sowie eine eventuelle Sonderumlage bei besonderem Finanzbedarf zu entrichten.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Der jeweilige Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliedsversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung festgehalten. Die Geschäfts- und Beitragsordnung ist für jedes Mitglied bindend und nicht Bestandteil der Vereinssatzung.
§ 10 Austritt, Ausschluss und Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Den Austritt aus dem Verein kann ein Mitglied nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bis spätestens 31.03. schriftlich dem Vorstand erklären.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen herauszugeben.
3. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand:
a. bei unehrenhaften Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
b. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
c. bei vereinsschädigendem Verhalten
d. bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages und wenn trotz einer schriftlichen Mahnung dieser nicht innerhalb von vier Wochen bezahlt wird.
Ab Beginn des Ausschlussverfahrens ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen.
Der Betroffene kann gegen den Ausschlussbescheid innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Begründung Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss schriftlich an den 1. Vorsitzenden gerichtet erfolgen. Dieser hat innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Aufhebung des Ausschlusses kann nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
§ 11 Organe
1. Der Verein besteht aus folgenden Organen:
3. Die Wiederwahl in den Vorstand ist zulässig.
4. Die getroffenen Beschlüsse der Sitzung aller Organe sind in einer Niederschrift festzuhalten.
5. Alle Verhandlungen des Vorstands sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
b. die Entlastung des Vorstands
c. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach Ablauf der Amtszeit
d. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e. die Beschlussfassung über die Satzungsänderung
4. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand die Eintragung in das Vereinsregister im Sinne § 59 BGB durchzuführen
5. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im jährlich stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch eine schriftliche Einladung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen an jedes Mitglied. In der Einladung muss die Tagesordnung enthalten sein
6. Außerordentliche Mitgliederversammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt, ein Mitglied Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat oder innerhalb von vier Wochen wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe vom Zweck und Grundlage dies schriftlich vom Vorstand verlangt.
In den Fällen des §12 Ziffer 6 kann von der normalen Einberufungsfrist abgewichen werden.
7. Anträge.
Anträge, die erst in der Versammlung gestellt werden, werden nur behandelt, wenn das Präsidium der Behandlung zustimmt oder die Versammlung die Behandlung mit Dreiviertelmehrheit beschließt. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens 30 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium eingereicht werden und ausreichend begründet sein. Anträge auf Satzungsänderung müssen im vorgeschlagenen Wortlaut den Mitgliedern mit der Einladung bekanntgegeben werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 13 Tagesordnung
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss enthalten:
1. Den Bericht des Vorstandes.
2. Berichte der Rechnungs- und Kassenprüfer
3. In den Wahljahren:
4. Anträge
5. Verschiedenes
§ 14 Versammlungsablauf, Wahlmodus und Beschlussfassung
1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird vom 1.Vorsitzenden geleitet. Zu einer Versammlung nicht erschienene Mitglieder sind den dort gefassten Beschlüssen einspruchslos unterworfen. Der Wahlausschuss gibt die zur Wahl stehenden Kandidaten bekannt. Erhalten die Kandidaten nach dem ersten Wahlgang nicht die einfache Mehrheit wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchgeführt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Der Kandidat der im zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann ist gewählt. Gewählt werden können nur Mitglieder die ihre Bereitschaft zur Kandidatur am Anfang der Mitgliederversammlung erklärt haben und auf der Mitgliederversammlung persönlich anwesend sind.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen. Geheime Wahlen finden nur statt, wenn das mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Scheidet ein gewählter Funktionär vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet, einen Ersatz zu benennen. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Die gilt nicht beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, muss innerhalb von vier Wochen nach Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einberufen werden. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann außerhalb der Jahreshauptversammlung nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung unter der Leitung des Wahlausschussleiters.
3. Dieser gibt auch die einzelnen Wahlvorschläge der Versammlung bekannt. Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Der Wahlausschuss wird am Anfang jeder Mitgliederversammlung aus drei freiwilligen Mitgliedern gebildet. Diese legen, aus ihren Reihen, einen Wahlleiter fest.
4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom 1.oder 2.Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.
§ 15 Vorstand (Präsidium)
1. Das Präsidium besteht aus den von der Mitgliederversammlung (§12) gewählten Vorstandsmitgliedern:
a. dem ersten Vorsitzenden;
b. dem zweiten Vorsitzenden;
c. dem ersten Kassenwart;
d. dem zweiten Kassenwart;
e. dem ersten Schriftführer;
f. dem zweiten Schriftführer;
g. drei Beisitzern.
2. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
3. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten Kassenwart und dem ersten Schriftführer.
Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist zur Vertretung des Vereins einzeln befugt.
4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Vereins, die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.
Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Auflösung. Die Einladung zur weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
2. Bei Auflösung des Vereins gilt §3 Ziffer 2 und 3 dieser Satzung.
§ 17 Datenschutz
Datenerfassung:
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten auf.
Detaillierte Angaben zum Datenschutz sind in der Geschäftsordnung festgehalten.
§ 18 Unwirksamkeit von Teilen der Satzung
Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen, bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.
(nachfolgend Verein genannt)
1. Datenerfassung
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seinen Namen, seine Adresse, sein Alter, seine Telefonnummer, seine E-Mail Adresse, sein Beitrittsdatum und seine Bankverbindung auf.
Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden, den Kassenwarts, den Schriftführern und den Beisitzern gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
2. Pressearbeit
Der Verein informiert die Tagespresse sowie die regionale Tagespressse über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen.
Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
3. Internet
Auf der Homepage www.eisbaernpower.de werden Fotografien von Vereinsaktivitäten veröffentlicht.
Desweiteren werden Teile der Daten im Mitgliederbereich (passwortgeschützten Bereich) der Homepage www.eisbaernpower.de anderen Fanclubmitgliedern veröffentlicht. Dies dient zur Kontaktaufnahme zu anderen Fanclubmitgliedern und zur Pflege bestehender Kontakte.
Der Vereinsvorstand weist hiermit darauf hin, dass ausreichende technische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes getroffen wurden. Dennoch kann bei einer Veröffentlichung von personenbezogenen Mitgliederdaten ein umfassender Datenschutz nicht garantiert werden.
Daher nimmt das Vereinsmitglied die Risiken für eine eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Kenntnis.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen.
Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Ranglisten, Vereinsturnierergebnissen und Gruppenfotografien.
Im Falle des Widerspruches, ist damit zu rechnen, dass das Internetangebot für Mitglieder stark eingeschränkt sein kann.
4. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins, in der Vereinszeitschrift oder im Internet bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
5. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht.
Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
Teilnahmebedingungen:
1. Kinder unter 16 Jahren sind nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten berechtigt an Busfahrten des Vereins teilzunehmen.
2. Bei Jugendlichen von 16 bis 18 Jahren ist bei alleiniger Mitfahrt eine Zustimmung des Erziehungsberechtigten einzuholen.
3. In Bezug auf Alkohol ist das Jugendschutzgesetz zu beachten.
Buspreis für Kinder
1. Kinder bis 13 Jahre fahren in Begleitung eines vollzahlenden Erziehungsberechtigten zum halben Buspreis mit.
2. Kinder ab 13 Jahren haben den vollen Buspreis zu entrichten
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 03.10.2009 beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft.
(nachfolgend Verein genannt)
Beiträge:
Beitragsklasse | Mitgliedsform | Beitragshöhe |
01 | Kinder bis 15 Jahre | frei |
02 | Jugendliche bis 18 Jahre | 15,00 Euro |
03 | Erwachsene über 18 Jahre | 30,00 Euro |
03 | Ehrenmitglieder | frei |
1. Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklasse 01-02 müssen beantragt, die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Dieser wird durch Einzugsermächtigung jeweils zum 01.07.eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht. Andere Zahlungsweisen können nur durch die Vorstandschaft beschlossen werden.
3. Sind fällige Beiträge durch ein Verschulden des Mitglieds nicht abbuchbar (Rücklastschrift), werden die entstandenen Kosten erhoben.
4. Bei Eintritt in den Fanclub wird der Mitgliedsbeitrag ab dem Folgemonat anteilig bis zum Geschäftsjahresende und anschließend jeweils zum 01.07. erhoben.
Vereinskonto
Bank: Raiffeisenbank Regensburg
BLZ: 750 601 50
Konto-Nr.: 700 800 00
Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.